Die Umsetzung dieser Konzepte kann allerdings zu Konflikten mit geltenden Bestimmungen der Musterbauordnung (MBO) führen. Dies vor allem bei der vertikalen Verbindung mehrerer Geschosse ohne baulichen Brandschutz als Atrium sowie bei der Ausbildung von großen Räumen mit mehreren Tausend Quadratmetern mit multifunktionaler Nutzung unter Verzicht auf baulichen Brandschutz durch euerwiderstandsfähige Trennwände. Durch analoge Anwendung von gültigen Bestimmungen und unter Anwendung der Schutzziele der Muster-Verkaufsflächenverordnung (MVkVO) ist eine Realisierung jedoch möglich.
ATRIEN IN BÜRO- UND VERWALTUNGSGEBÄUDEN.
Das Atrium verbindet unmittelbar die Geschossebenen. Da es als Hauptverteiler auf die einzelnen Geschossebenen fungiert, wird es in der Regel auch als Flucht- und Rettungsweg genutzt. Ziel des Brandschutzes ist hier, den Brandüberschlag sowie die Rauchausbreitung über die Geschosse zu verhindern sowie das Atrium als Fluchtweg frei von Feuer und Rauch zu halten. Dies kann durch eine Trennung der Geschossebenen vom offenen Bereich durch bauliche Maßnahmen sowie mittels Rauchschutzvorhängen, die die Lufträume gegeneinander abschotten, erreicht werden. Beides würde allerdings dem Gestaltungskonzept einer offenen Architektur entgegenstehen.
Die Muster-Verkaufsstättenverordnung erlaubt seit mehr als zwanzig Jahren die Zulässigkeit von Geschossverbindungen als Atrien für Verkaufsstätten, wenn diese mit Sprinkleranlagen ausgerüstet sind. Analog zu den Bestimmungen der MVkVO kann eine Rauchfreihaltung der offenen Flucht- und Rettungswege auch in Büro- und Verwaltungsbauten über alle Geschosse des Atriums mit einer Sprinkleranlage zuverlässig gewährleistet werden. Die Errichtung von Sprinkler-, Sprüh- oder Wassernebelanlagen bietet verbunden mit Rauchwarnmeldern sowie einer Brandmeldeanlage mit Weiterleitung an die Feuerwehr eine flexible Alternative zu baulichem Brandschutz und eröffnet weitgehende Möglichkeiten für die Gestaltung eines
MULTIFUNKTIONALE RÄUME MIT GROSSEN NUTZFLÄCHEN
Moderne Raumkonzepte arbeiten mit zum Teil sehr großen Flächen, die auch für Meetings und Veranstaltungen geeignet sind. Gleichzeitig sollen einzelne Besprechungsräume und Büros innerhalb dieser Areale angeordnet werden, ohne dass notwendige Flure errichtet werden können. Dies ist nach MBO nicht ohne Weiteres möglich.
Bereits 2009 hat jedoch die oberste Bauaufsicht NRW Erleichterungen von den Bestimmungen der MBO gestattet, wenn u. a. in Sonderbauten* mit Nutzungseinheiten bis zu 800 m² Brutto-Grundfläche eine flächendeckende selbsttätige Brandmeldeanlage mit Aufschaltung zur Leitstelle der Feuerwehr als Kompensation vorgesehen ist und es sich um eine Büro- oder Verwaltungsnutzung oder hinsichtlich der Brandgefahr um eine vergleichbare Nutzung handelt.
Bei modernen Büroarchitekturen ist eine Nutzfläche von 800 m² allerdings nicht immer ausreichend, um größere Nutzungseinheiten oder multifunktionale Flächen mit einbezogenen Arbeitsräumen zu realisieren. Soll hier »größer« gedacht werden, müssen die Schutzziele der MBO trotzdem erfüllt sein.
Die analoge Anwendung der MVkVO schafft auch hier Spielräume. Sie verzichtet auf brandschutztechnische Unterteilungen der Geschossflächen, wenn Nutzungseinheiten ≤ 5.000 m² als kompensatorische Maßnahme mit automatischen selbsttätig auslösenden Wasserlöschanlagen ausgestattet sind. Auch hier sind zwei unabhängige Fluchtwege sowie ergänzende Brandmelde- und Alarmierungsanlagen obligatorisch.
* Büro- und Verwaltungsbauten gelten gemäß Musterbauordnung ab einer Bruttogrundfläche einzelner Räume von mehr als 400 m² sowie bei Vorliegen von Räumen mit einer Nutzung durch mehr als 100 Personen als Sonderbau.
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