Sprinkler - Rundum geschützt

WER DARF SPRINKLERANLAGEN WARTEN?

Behörden
Betreiber
Bildungseinrichtungen
Planer
Sachverständige
Konzeptersteller
Personenschutz
Sachschutz
Umweltschutz
Sprinklerwissen

Sprinkleranlagen können im Ernstfall Leben und Werte retten, indem sie ein Feuer bereits vor dem Eintreffen der Feuerwehr bekämpfen und einen Brand schon bei seiner Entstehung löschen oder eindämmen. Um im Ernstfall zuverlässig zu funktionieren, sind regelmäßige Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen der Anlage zwingend notwendig. Für deren vorschriftsmäßige Ausführung ist der Betreiber verantwortlich.

Die Landesbauordnungen, die Arbeitsstätten- und auch die Betriebssicherheitsverordnung fordern vom Betreiber von Gewerbe- und Industriebetrieben, für funktionsfähige Brandschutzmaßnahmen zu sorgen. Das beinhaltet wesentlich auch deren regelmäßige Wartung und Instandhaltung. Kontinuierliche Kontrollen stellen sicher, dass die Betriebsbereitschaft der Anlagen erhalten bleibt und diese im Notfall zuverlässig funktionieren.

DIE WARTUNGS- UND

KONTROLLVORGABEN VON LÖSCHANLAGEN

Jede stationäre Löschanlage muss nach verschiedenen Vorgaben kontrolliert
und gewartet werden:

Die Wartungsvorschriften des Errichters der Löschanlagen unter Berücksichtigung der Vorgaben der Bauteilhersteller, die je nach Anlagentyp variieren.

Die Richtlinien der Fachwelt, meist der Sachversicherungen (z. B. VdS-Richtlinien).

Die jeweiligen Vorschriften, nach welchen die Anlagen errichtet und abgenommen werden sollen. Für Sprinkleranlagen ist dies in den meisten Fällen die VdS-Richtlinie CEA 4001, oft auch die Richtlinien von FM Global und andere.

Die Prüfverordnungen der Länder, basierend auf der Muster Prüfverordnung.

und weitere.

DIE DREI KONTROLL- UND

PRÜFUNGSINSTANZEN VON LÖSCHANLAGEN

An den Kontrollen und Prüfungen sind drei verschiedene Instanzen beteiligt:

Der Betreiber der Löschanlagen ist verpflichtet, seine Anlage regelmäßig zu kontrollieren und für die Einhaltung aller erforderlichen Maßnahmen zu sorgen. Dies ist in der Betriebssicherheitsverordnung festgelegt.

Technische Prüfstellen wie z. B. VdS kontrollieren regelmäßig Anlagen und Rohrnetze.

Wartungsmaßnahmen, Reparaturen oder Änderungen müssen von VdS-anerkannten Errichterfirmen vorgenommen werden.

DIE PFLICHTEN DES BETREIBERS

Wer ein Gebäude mit Brandschutzanlagen betreibt, ist verpflichtet, dieses in einem funktionsfähigen Zustand zu halten. Der Betreiber hat für die kontinuierliche Überprüfung und Wartung einer automatischen Wasserlöschanlage einen verantwortlichen Betriebsangehörigen (den „Sprinklerwart“) und einen Stellvertreter zu benennen. Diese führen die notwendigen Inspektionen an der Löschanlage durch: tägliche Sichtkontrollen sowie wöchentliche, monatliche und vierteljährliche Kontrollen. Sie beinhalten u. a. den Test der Alarmierungseinrichtung, die Prüfung der Pumpenstarteinrichtungen und die Kontrolle von Sprinklern und Steuerventilen auf Betriebsbereitschaft.

Alle Vorgänge und Ereignisse müssen im Betriebsbuch festgehalten werden (siehe VdS 2212), das im Schadensfall als Nachweis gegenüber der Versicherung dient. Damit die Mitarbeiter ihre Aufgaben korrekt erledigen können, sind Qualifizierungen durch den Errichter oder VdS nachzuweisen (VdS CEA 4001). Grundsätzlich muss der Sprinklerwart vom Errichter eine Einweisung in die Löschanlage erhalten.

PRÜFUNG DER SPRINKLERANLAGE DURCH ZERTIFIZIERTE PRÜFSTELLEN – Z. B. VDS SCHADENVERHÜTUNG

Sprinkleranlagen werden jährlich von einem technischen Sachverständigen direkt vor Ort auf Funktionsfähigkeit überprüft, spätestens alle zwei Jahre steht eine Dichtigkeitsprüfung an. Erweiterte Kontrollen, z. B. des Rohrleitungsnetzes, stehen für Sprinklernassanlagen jeweils nach 25 Jahren an, bei Sprinklertrockenanlagen gilt je nach Zustand der Anlage eine Frist von 5 oder 12,5 Jahren. Außerdem werden die Kenndaten der eingebauten Sprinkler geprüft.

AUFGABEN DER ERRICHTERFIRMA

Es ist Aufgabe der Errichterfirma, dem Betreiber nach Fertigstellung alle Anweisungen über die durchzuführenden Kontrollen für die Anlage bereitzustellen. Dazu gehören auch Maßnahmen, die bei Störungen und Auslösung der Anlage zu ergreifen sind. Die mit der Wartung beauftragte zertifizierte VdS-Fachfirma führt in Intervallen von jeweils sechs Monaten, halbjährlich, jährlich sowie alle fünf und fünfzehn Jahre Kontrollen und Wartungsarbeiten an den Löschanlagen durch.

WARTUNG NUR MIT FACHKENNTNISSEN

Bei allen Wartungs-, Reparatur- und Änderungsarbeiten gilt: Ohne Fachkenntnisse der zu betreuenden Anlagen kann eine sachgemäße Wartung nicht erfolgen. Firmen, die Löschanlagen warten, müssen für das zu wartende System zugelassen sein. VdS empfiehlt daher dringend, die Errichterfirma der Anlage mit der Wartung zu beauftragen.

VDS ZERTIFIZIERT LÖSCHANLAGEN UND ERRICHTERFIRMEN

VdS ist die durch die Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH (DAkkS) staatlich akkreditierte Prüfstelle für ortsfeste automatische Brandschutzanlagen sowie für die Durchführung von Anerkennungsverfahren für Errichter- und Fachfirmen. Die Prüfungen im Rahmen von VdS-Anerkennungsverfahren werden, wenn keine ausreichenden nationalen oder europäischen Regelwerke verfügbar sind, nach VdS-Richtlinien durchgeführt. VdS-anerkannte Errichter für Feuerlöschanlagen verfügen über umfassende technische Sachkompetenz und beginnen bei Störungen von Löschanlagen die Reparaturarbeiten innerhalb von zwölf Stunden nach Meldung. Laufende Qualitätskontrollen verbessern die Fähigkeiten dieser Dienstleister immer weiter und sichern den optimalen Brandschutz.

 

FACHKOMPETENZ BRINGT SICHERHEIT FÜR DEN BETREIBER

Auch wenn an der Instandhaltung von Löschanlagen mehrere Instanzen beteiligt sind, ändert das nichts an der Verantwortung des Betreibers. Beauftragt er beispielsweise einen nicht ausreichend qualifizierten Dienstleister mit der Wartung und Instandhaltung seiner Löschanlage, kann er unter Umständen in einem Schadensfall haftbar gemacht werden und zudem seinen Versicherungsschutz verlieren, denn die Brandschutzversicherung ist berechtigt, die Leistungen des Versicherungsschutzes bei erkennbar mangelnder Instandhaltung zu verweigern.