In Sachen Brandschutz existiert eine Vielzahl an Vorschriften und Verordnungen, die bei der Planung und beim Bau von Gebäuden und Anlagen beachtet werden müssen. Das Ziel dieser Vorgaben: Bei einem Feuer sollen Menschen den Gefahrenbereich schnell und sicher verlassen können, gleichzeitig soll die Brandbekämpfung möglichst unmittelbar erfolgen. Bei einem brennenden Papierkorb reicht dazu vielleicht schon ein Handfeuerlöscher. Sicherer und zuverlässiger arbeitet jedoch eine automatisch auslösende Sprinkleranlage, damit ein kleiner Entstehungsbrand sich nicht zu einem bedrohlichen Feuer ausweiten kann.
Wenn ein ausbrechendes Feuer nicht unverzüglich entdeckt und wirkungsvoll bekämpft wird, kann daraus ein Großbrand mit verhängnisvollen Auswirkungen auf Sachwerte und Menschenleben entstehen. Doch auch wenn eine Person anwesend ist, das Feuer direkt bemerkt, zusätzlich weiß, wo der Handfeuerlöscher zu finden ist und wie man diesen richtig einsetzt, kann das Feuer schneller sein. Voraussetzung für dieses Szenario ist allerdings, dass sich eben überhaupt jemand im Raum oder im Gebäude befindet, der eingreifen kann – außerhalb der Geschäftszeiten und an Wochenenden sind die meisten Büround Gewerbebauten menschenleer.
Sprinkleranlagen brauchen keinen Schlaf, sie sind 24 Stunden am Tag, 7 Tage die Woche einsatzbereit, sie geraten nicht in Panik, sie detektieren einen Entstehungsbrand zuverlässig und beginnen unverzüglich mit der Brandbekämpfung. Es spricht einiges dafür, sie zur vorbeugenden Brandbekämpfung einzusetzen.
„Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie eine Entrauchung von Räumen und wirksame Löscharbeiten möglich sind.“
So lautet fast wortgleich der Absatz zum Brandschutz in den Landesbauordnungen. Konkreter werden die Musterverordnungen zu Verkaufsstätten, Veranstaltungsstätten, Garagen, die Sonderbauverordnungen und die Industrierichtlinie Bau. In diesen wird je nach den konkreten Gegebenheiten und Bedingungen explizit die Errichtung von automatischen Feuerlöschanlagen gefordert. Für Verkaufsstätten, Garagen sowie Industrie- und Sonderbauten ist, ist ausdrücklich der Einsatz von entsprechenden Sprinkleranlagen vorgesehen.
Die genannten Mustervorschriften dienen als Grundlage für die Formulierung von Brandschutzkonzepten. Darüber hinaus können besondere Anforderungen hinsichtlich der Installation von Brandmelde- und Alarmierungsanlagen oder automatischen Löschanlagen an Bereiche gestellt werden, in denen, wie bei Verkaufs- oder Versammlungsstätten, hoher Publikumsverkehr herrscht oder aufgrund der Arbeitsumgebung erhöhte Brandgefahr besteht. Brandschutzkonzepte für die Baugenehmigung jeweils konkreter Objekte werden individuell für das Bauvorhaben erarbeitet, welche Art von Feuerlöschanlagen zum Einsatz kommt, entscheidet sich nach den spezifischen Erfordernissen. Festzuhalten ist: Es gibt keine Großbauten wie Flughäfen, Garagenanlagen, Messeplätze, Veranstaltungscenter und kaum größere Industrieanlagen und Lagerhallen ohne automatische Brandschutzanlagen, die im Ernstfall Sachwerte schützen und Leben retten.
Die genannten Mustervorschriften dienen lediglich als Grundlage für die Umsetzung in die jeweiligen Verordnungen der Bundesländer. Jedes Bundesland entscheidet selbst, in welchem Umfang die Landesregelung dem Muster folgt. Ob eine Sprinkleranlage zu installieren ist, entscheidet sich letztlich mit dem Brandschutzkonzept für die Baugenehmigung des jeweils konkreten Objekts.
Auch wenn vom Gesetzgeber keine expliziten Festlegungen zur Errichtung von Brandschutzanlagen vorgegeben sein sollten: Zu sehr liegen die Vorteile für die Aufrechterhaltung der Produktionssicherheit und den vorbeugenden Schutz von Menschenleben im Fall eines Brandes auf der Hand, als dass man sie ignorieren könnte. Auch die Feuer- und Produktionsausfallversicherungen verlangen in ihren Bestimmungen vorbeugenden Brandschutz entsprechend der im Januar 2021 in aktualisierter Form erschienene VdS CEA 4001 Richtlinie für Sprinkleranlagen. Auf Grundlage einer Gefahrenklassifizierung setzt diese die Standards für Planung, Errichtung, Funktion und Wartung von Sprinklern in Gebäuden und Industrieanlagen. Außerdem die besonderen Anforderungen an Sprinkleranlagen, die für Maßnahmen des Personenschutzes wesentlich sind.
Sprinkleranlagen werden oft nur in Zusammenhang mit dem Schutz von Sachwerten gesehen. Tatsächlich sind sie auch und gerade für den Personenschutz ganz besonders wichtig. Insbesondere in Gebäuden mit kranken oder hilfsbedürftigen Menschen können Sprinkleranlagen absolut lebensrettend sein.
Umso befremdlicher ist es, dass in Alten- und Pflegeeinrichtungen sowie in Krankenhäusern, also dort, wo sich Personen befinden, die das Gebäude nicht schnell genug oder nur mit fremder Hilfe verlassen können, oft keine Sprinkleranlagen installiert sind und dies auch nicht vorgeschrieben ist. Das Risiko, bei einem Feuer sein Leben zu verlieren, ist hier rund fünfmal höher als das durchschnittliche Risiko der Gesamtbevölkerung. Nach Angaben der Deutschen Stiftung Patientenschutz sind in diesen Bereichen in Deutschland jedes Jahr Brände mit durchschnittlich 20 Todesopfern und 150 Verletzten zu beklagen.
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